GwG-Hinweis

Hinweis nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

1. Anwendungsbereich

Dieser Hinweis gilt für den Ankauf von Edelmetallen, Schmuck, Münzen, Barren sowie sonstigen Wertgegenständen von Privatpersonen durch die Heine Edelmetalle UG (haftungsbeschränkt). Der Verkauf von Waren an Privatpersonen ist hiervon nicht betroffen. Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG in Verbindung mit § 4 GwG.

2. Gesetzliche Identifizierungspflicht

Gemäß § 4 GwG sind wir verpflichtet, bei Bargeschäften ab einem Wert von 10.000 Euro (Gesamtwert des Geschäfts) die Identität der Vertragspartnerin/des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Im Bereich des Edelmetallhandels ist diese Pflicht auch dann gegeben, wenn der Wert der Transaktion den Schwellenwert durch Zusammenrechnung mehrerer Vorgänge erreicht %(§ 10 Abs. 6 GwG). Als mehrere Vorgänge gelten insbesondere wirtschaftlich verbundene Transaktionen, die innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit den Schwellenwert erreichen. Unabhängig vom Schwellenwert besteht die Pflicht zur Identifizierung, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich um einen geldwäscherelevanten Vorgang oder eine Terrorismusfinanzierung handeln könnte (§ 15 GwG).

Bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind wir verpflichtet, den Vorgang der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden (§ 43 GwG).

3. Art der Identifizierung bei Versand/Online-Transaktionen

Bei Transaktionen, die nicht persönlich in unseren Geschäftsräumen abgeschlossen werden, erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene Identifizierung wahlweise durch:

a) PostIdent-Verfahren der Deutschen Post AG: Der Kunde legt in einer Postfiliale ein gültiges Ausweisdokument im Original vor. Die Identitätsprüfung erfolgt durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG und wird elektronisch an uns übermittelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG).

b) Notariell beglaubigte Ausweiskopie: Der Kunde lässt eine Kopie seines gültigen Ausweisdokuments von einem Notar beglaubigen und sendet diese im Original an uns (§ 13 Abs. 1 GwG).

Die Kosten für die Durchführung der Identifizierung trägt der Kunde. Dies kann durch direkte Zahlung an den Dienstleister, durch Vorauszahlung an uns oder durch Verrechnung im Ankaufspreis erfolgen. Die Identifizierung muss abgeschlossen sein, bevor die Transaktion verbindlich zustande kommt (§ 11 Abs. 1 GwG).

Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich nach den aktuell gültigen Preisen der jeweiligen Dienstleister.

Die Kostenübernahme durch den Kunden ist nicht im Geldwäschegesetz geregelt, sondern wird auf Grundlage der Vertragsfreiheit gemäß § 305 BGB vertraglich vereinbart.

Eine Verrechnung erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Speicherung der Daten

Die nach GwG erhobenen Daten werden mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Transaktion gespeichert (§ 8 Abs. 4 GwG) und anschließend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eine längere Speicherung erfordern.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die Transaktion abgeschlossen wurde.

Die Speicherung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem GwG und anderen einschlägigen Vorschriften.

5. Verweigerung der Mitwirkung

Sollte die erforderliche Identifizierung nicht oder nicht vollständig erfolgen, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Transaktion abzulehnen (§ 11 Abs. 6 GwG).